taetigkeiten kopf

NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Zweitwohnungssteuer

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine so genannte Aufwandssteuer der Gemeinden im Sinne des Art. 105 Absatz 2a GG. Sie soll in der Regel den Aufwand der Gemeinden für die Vorhaltung besonderer Einrichtungen, die auch Zweitwohnungsinhabern zu Gute kommen können, decken. Es handelt sich daher wie bei allen Steuern um eine Zahlungspflicht an einen steuererhebungsberechtigten Träger, der keine bestimmte Gegenleistung gegenüber steht. Sie darf im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur nicht zu einer Belastung führen, die den hälftigen Wert der Nutzung überschreitet. Unter einer Aufwandsteuer versteht man eine solche Steuer, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst. Sie ist, weil sie nicht an einen bestimmten Verbrauch oder an ein bestimmtes Vermögen gebunden ist, weder mit der Umsatz- noch mit der Vermögenssteuer vergleichbar. Mangels Ertrags- oder Substanzabhängigkeit scheidet auch ein Vergleich mit der Einkommen- oder Gewerbesteuer aus. Auch mit der Grundsteuer ist die Zweitwohnungssteuer nicht gleichartig, weil bei ersterer auf die Ertragsfähigkeit abgestellt wird.

 

Neueste Beiträge

Kontakt

Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner
Telefon: +49 (0) 2131 / 71 53 0-0
Kopfgebäude, Batteriestr. 1, 41460 Neuss.
Fax: +49 (0) 2131 / 71 53 0-23
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.