Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Wohnungseigentum sowie verdinglichten Nutzungsrechten kann die Grunderwerbsteuer anfallen. Deren Höhe bemisst sich an dem Kaufpreis. Sie ist prozentual in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Sätze zwischen 3,5% und 5% sind zurzeit üblich. Über den Grundstückskaufvertrag wird die Grunderwerbsteuerstelle bei den Finanzämtern durch den Notar von Amts wegen unterrichtet. Zivilrechtlich bedeutsam ist, dass für die Grundbuchumschreibung die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, demnach die Bestätigung, dass die Steuer gezahlt wurde, vorliegen muss. Für die Steuer haftet neben dem Erwerber auch der Veräußerer.