An Immobilien oder einzelnen Wohnungen können Dauerwohnrechte gebildet werden. Diese verschaffen dem Nutzer ein dinglich gesichertes Wohnrecht. Sie sind, ohne dass eine sonstige Aufteilung des Gebäudes vorgenommen werden muss, im Grundbuch einzutragen. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen müssen, soweit sie über die gesetzlichen Vorgaben der §§ 31 ff. WEG hinausgehen sollen, schuldrechtlich zwischen dem Grundstückseigentümer und dem zukünftigen Dauerwohnrechtsinhaber geregelt werden.