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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

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Unter dem Begriff des Contracting versteht man die Übertragung eigener Aufgaben auf einen Dritten, dessen man sich zur Vertragserfüllung bedienen will. Erhofft und in der Regel auch erreicht werden dadurch erhebliche Kosteneinsparungen, weil der Contractor wegen der Menge der von ihm zu erfüllenden Aufgaben anders als ein einzelner Vertragspartner kalkulieren kann. Insoweit macht man sich Synergieeffekte zu Nutze. Im Rahmen der Immobilienwirtschaft hat sich das Contracting hinsichtlich der Energieversorgung zur Lieferung von Heizenergie und Warmwasser etabliert. Je nach Ausgestaltung des Vertrages, kann der Vermieter die damit ihm erwachsenden Mehrkosten auf den Mieter abwälzen, was für diesen aber immer noch wirtschaftlicher sein kann, als wenn der Vermieter selber die Leistung erbringt. Wegen der Einzelheiten besteht bezüglich der Wohnraummiete erheblicher Streit. Die unterschiedlichen Verträge und Vorgaben der Heizkostenverordnung in ihren unterschiedlichen Fassungen führen dazu, dass allgemeine Aussagen über die Wirksamkeit einer Vereinbarung kaum getroffen werden können. Auch im Bereich des Wohnungseigentums sind zahlreiche Streitpunkte vorhanden, die oftmals von der jeweiligen Gemeinschaftsordnung abhängen. Allgemeine Aussagen sind auch hier nicht möglich.

 

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