Verwirkung der Maklercourtage
Pressemitteilung: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Koblenz/Berlin (DAV). Eine wesentliche Herausforderung bei der Tätigkeit als Immobilienmakler ergibt sich aus der Tatsache, dass zwischen zwei Seiten vermittelt werden muss. Zum einen möchte der Verkäufer möglichst viel Gewinn erzielen, der Erwerber dahingegen ein möglichst gutes Geschäft machen und der Makler verdient sein Geld nur dann, wenn ein Vertrag tatsächlich zustande kommt. Es sind also viele Interessen unter einen Hut zu bekommen und immer wieder ist dabei fraglich, welche Informations- und Auskunftspflichten den Makler treffen und was er für sich behalten darf. Denn leider ist es oftmals so, dass bei Offenlegung aller Vermutungen über eine Immobilie diese nur noch schwer vermittelbar sein kann. Um dem entgegenzusteuern, hat die Rechtsprechung Kriterien festgelegt, nach denen ein Makler den Anspruch auf Zahlung seiner Courtage auch bei Abschluss einen Kaufvertrages verwirken kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn er mit an groben Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit die Interessen des Kunden so schwerwiegend gefährdet oder beeinträchtigt, dass er unwürdig für den Erhalt des Maklerlohns erscheint. Es überrascht nicht, dass die Gerichte in einer Vielzahl von Fällen damit beschäftigt sind, zu prüfen, wann die Voraussetzungen dieser vagen Formulierung erfüllt sind.
Mit dieser Aufgabe sah sich auch das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2019 (AZ.2 U 1482/18) konfrontiert, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) verweist.
Das vorher mit diesem Sachverhalt befasste Amtsgericht hatte Zeugen befragt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Makler gegenüber dem Käufer behauptet hatte, es gäbe keine Teilungserklärung. Darüber hinaus werde in der Gemeinschaft nach Köpfen abgestimmt und da nur noch ein weiterer Eigentümer vorhanden sei, könne keine Entscheidung gegen ihn getroffen werden. Auch sei die alleinige Nutzung eines zur Wohnung gehörenden Kellerraumes zugesichert worden. All diese Behauptungen stimmten tatsächlich nicht und in großen Teilen stand nach der Zeugenvernehmung für das Amtsgericht fest, dass dies auch der Makler wusste oder aber hätte wissen müssen. Der Makler habe hier über seine eigenen Kenntnisse getäuscht und etwas vorgegeben, was er selbst nicht überprüft hat und somit den Kunden wahrheitswidrig informiert. Es gab keinen Kellerraum, dafür waren eine Teilungserklärung und zwei weitere Eigentümer vorhanden. Dies reichte dem Gericht aus um eine Verwirkung der Maklercourtage anzunehmen und somit die Klage des Maklers zurückzuweisen.