Unser Team Familienrecht: Anja Hilgendorff, Ana Nilson, Andreas Bonnen
Als Familienrecht werden alle gesetzlichen Regelungen bezeichnet, die die Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder untereinander wie auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen rechtlich gestalten. Zum Familienrecht in diesem weiteren Sinne gehören daher nicht nur die klassischen Themen der Eheschließung/Ehe/Ehescheidung - erweitert nunmehr durch ähnliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare - des Kindschafts- und des Unterhaltsrechts sowie der Betreuung, sondern auch die verfassungsrechtlichen, verfahrensrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen, die Bezug auf Familie und Familienstand nehmen und für Rechtsfragen in diesem Bereich Sonderregelungen vorsehen. Letztlich gehören hierzu auch, dass internationale Privatrecht und internationale Abkommen, soweit diese die Anwendung nationaler familienrechtlicher Bestimmungen regeln oder selbst Sachlösungen für familienrechtliche Fragen enthalten. Auch die zunehmende Europäisierung des Rechts schlägt sich nieder. So sind bereits durch EU-Verordnungen Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte getroffen und es stehen weitere Vereinheitlichungen zumindest in Teilgebieten des Familienrechtes an.
Auch Fragen des öffentlichen Rechtes, wie z. B. Bezug von Kindergeld, Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen oder der Unterhaltssicherung sind als zum Bereich des Familienrechts zugehörig zu bezeichnen.
Aufgabe des Familienrechtes ist es zum einen, den familienrechtlichen Status und die daraus folgenden unmittelbaren Rechtsfolgen zu umschreiben und festzulegen. Das Familienrecht hat insoweit eine Ordnungsfunktion, zum anderen aber auch eine Entlastungsaufgabe: Es entbindet die Betroffenen von einer detaillierten rechtlichen Ausgestaltung ihrer Beziehungen, weil das Gesetz das Regelungsmuster enthält.
Die Frage, ob dieses Regelungsmuster verbindlich ist oder ob es abweichende Vereinbarungen der Betroffenen erlaubt, kann nicht für alle Bestimmungen beantwortet werden. Einerseits ist grundsätzlich von der im Grundgesetz verankerten Familienautonomie auszugehen, andererseits hat der Staat jedoch auch ein Wächteramt und damit eine Schutzfunktion.
Unter den nachfolgend genannten Oberbegriffen sind umfassende Regelungen für die jeweiligen Einzelbereiche zusammengefasst.