Auch ein Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich
Die meisten Ehepaare leben in einer Zugewinngemeinschaft. Endet eine solche Ehe z.B. durch Scheidung, ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Auszugleichen ist dabei die Hälfte des Zugewinns. Zugewinn ist das Vermögen, das während der Ehe zu dem Vermögen, das bei Eheschließung schon vorhanden war, hinzu erworben wird. Gesetzliche Ausnahmen: Erbschaften, Ausstattungen und Schenkungen. Diese werden bei dem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich im Oktober 2013 mit einem kuriosen Fall zu beschäftigen. Ein Mann hatte ca. 8 Jahre nach der Trennung von seiner Frau eine halbe Million im Lotto gewonnen; leider aber kurz vor der Scheidung. Die Ehefrau verlangte die Hälfte davon als Zugewinnausgleich. Das sah der Mann nicht ein. Er war der Meinung, ein Lottogewinn wäre so zu behandeln wie die gesetzlichen Ausnahmen. Sein Argument: für Schenkungen und co. hätte man schließlich auch nicht gearbeitet. Das Oberlandesgericht hatte ihm noch recht gegeben, wenn auch mit anderer Begründung. Es meinte, der Lottogewinn hätte nach so langer Trennung keinen Bezug mehr zur Ehe, daher wäre es grob unbillig, der getrenntlebenden Frau einen Anteil zuzusprechen. Der BGH sah das anders. Die lange Trennungszeit könne kein Argument sein. Denn die beruhe auf der Entscheidung des Mannes selbst, den Scheidungsantrag nicht früher zu stellen. Mit einer Schenkung vergleichbar sei ein Lottogewinn auch nicht. Grund für die gesetzlichen Ausnahmen seien die persönliche Beziehungen zu Erblasser oder Schenker. Eine persönliche Beziehung war aber nicht Grund für den Lottogewinn. Der Mann wurde daher verurteilt, die Hälfte seines Gewinns abzugeben.