Träger der elterlichen Sorge sind grundsätzlich die Eltern. Eltern des Kindes können der Vater und die Mutter des Kindes im Sinne des Abstammungsrechtes sein, aber auch Adoptiveltern gelten als Eltern im rechtlichen Sinne. Neben den Eltern hat auch ein Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
Befindet sich ein Kind bei Pflegeeltern, ist dies grundsätzlich keine mit der Elternschaft vergleichbare natürliche Beziehung. Die soziale Elternschaft wird vom Gesetz zwar eingeschränkt anerkannt, ein eigenes Antragsrecht der Eltern auf Hilfen zur Erziehung oder Eingliederungshilfe besteht aber nicht.
Die Eltern können entweder gemeinsam oder auch nur einer von ihnen allein Träger der elterlichen Sorge sein. Besteht gemeinsames Sorgerecht, was überwiegend der Fall ist, entscheiden die Eltern in gemeinsamer Verantwortung, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil alleine, von beiden Elternteilen gemeinsam oder von einem Dritten betreut wird. Es wird ferner bestimmt, ob und inwieweit andere, z.B. Kindergarten oder Tagesmütter, zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrages herangezogen werden sollen.
Die elterliche Sorge bezeichnet einerseits eine Berechtigung, andererseits allerdings auch eine Verpflichtung.
Eine Untergliederung der elterlichen Sorge erfolgt in folgende Einzelbereiche:
- Tatsächliche Sorge wie z. B. Aufenthaltsbestimmung, auf Anwendung von Zuchtmitteln, Gesundheitsfürsorge, Namensgebung oder
- Vertretung in Personensorgesachen wie z. B. Stellung eines Strafantrages, Abschluss eines Ausbildungsvertrages, Einwilligung zur Eheschließung, oder Vertretung in Rechtsstreitigkeiten.