Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle steigt zum Januar 2013
Zum Januar 2013 ändert sich der Freibetrag Unterhaltspflichtiger gegenüber ihren Kindern. Nicht nur der Freibetrag für Zahler von Mindestunterhalt ist von 950 € auf 1.000 € gestiegen. Auch die bei höheren Einkommen relevanten Bedarfskontrollbeträge wurden angehoben.
Beispiel:
Ein Mann ist vier Kindern im Alter von 6, 12, 14 und 16 Jahren zum Unterhalt verpflichtet. Er verdient monatlich bereinigt 3.150 €. Damit wäre er in die 6. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Der Bedarfskontrollbetrag beträgt hier 1.500 €. Nach Abzug des Unterhalts von 374 + (3 mal 454) = 1.736 € würden ihm noch 1.414 € für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Der Bedarfskontrollbetrag von 1.500 € wäre nicht gedeckt. Der Unterhalt müsste daher nach der niedrigeren 5. Gehaltsgruppe neu berechnet werden.
Damit Sie von der Änderung der Düsseldorfer Tabelle profitieren können, muss ggfs. ein gerichtliches Verfahren auf Abänderung des Unterhaltstitels durchgeführt werden. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.