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Güterrecht

Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, leben Ehegatten nach der Eheschließung grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Ehevertrag kann jedoch ein anderer Güterstand, Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft äußerst selten eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Ob und wann eine solche Vereinbarung notwendig oder sinnvoll ist, entscheiden in der Regel die tatsächlichen Umstände sowie die Vermögensverhältnisse der Ehepartner. Auch zur Vorbereitung einer Trennung und Scheidung kann die Vereinbarung eines Ehevertrages sinnvoll sein.
Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass das Vermögen beiden Ehepartnern gemeinschaftlich gehört und jeweils der eine Ehepartner für den andern mithaftet. Zugewinngemeinschaft bedeutet vielmehr, dass während der Ehezeit jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält und grundsätzlich, mit familienrechtlichen Einschränkungen, dieses auch alleine verwalten kann. Die Frage der Zugewinngemeinschaft wird erst bei Trennung oder Tod eines Ehepartners relevant. In diesem Fall ist von dem Ehepartner, der den höheren Zugewinn gemacht hat, dem anderen Ehepartner ein Ausgleich zu gewähren.
Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft kann eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass nur bestimmte Teile, bzw. ein Familienunternehmen oder Miteigentumsanteile von einem Zugewinn später ausgeschlossen werden sollen.
Wird eine Gütertrennung vereinbart, bestehen grundsätzlich völlig getrennte Vermögensmassen der jeweiligen Ehepartner. Ein Zugewinnausgleich findet weder Bescheidung noch im  Todesfall statt.
Die Gütergemeinschaft findet sich heutzutage nur äußerst selten. Hierbei vereinbaren beide Ehepartner, dass ihnen sämtliches Vermögen gemeinsam gehört.

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