Anstellung beim Ehegatten statt Unterhalt? Ein zweischneidiges Schwert!
Scheitert eine Unternehmerehe und haben die Ehepartner die Weitsicht, einvernehmliche Lösungen zu treffen, wird häufig vereinbart, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner einen Teil seines Unterhalts über eine Anstellung im Unternehmen des anderen Ehepartners erhält. Die Aufgaben des derart angestellten Ehepartners sind oft marginal. In manchen Fällen vereinbaren die Ehepartner ab der Trennung eine Freistellung des angestellten Ehepartners von der Arbeit.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 17.12.2015 (BAG 6 AZR 186/14) die Zahlungen an den getrennten Ehegatten als unentgeltliche Zuwendung, also als Schenkung eingestuft. Werde ein Arbeitnehmer von der Arbeit vollständig freigestellt, obwohl Arbeit vorhanden sei, sei die Entgeltzahlung unentgeltlich. Das wiederum hat zur Folge, dass diese Zahlungen im Fall der Insolvenz der Insolvenzanfechtung unterliegen.
Im vorliegenden Fall musste das Unternehmen des Ehegatten einige Jahre nach der Trennung Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen an die freigestellte Ehefrau als unentgeltlich angefochten (§134 Abs. 1 InsO) und die Ehefrau aufgefordert, die Nettoentgelte aus den letzten 4 Jahren – im Fall rund 30.000 Euro – zurück zu zahlen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat.
Für die familienrechtliche Praxis hat die Entscheidung zur Folge, dass bei der Gestaltung des Unterhalts von Lösungen über eine Anstellung beim unternehmerisch tätigen Ehegatten mit vollständiger Freistellung im Interesse des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgesehen werden sollte.