Elternunterhalt – wie hoch ist das Schonvermögen?
Entscheidung: BGH vom 07.08.2013, Aktz.: XII ZB 269/12
Mit Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Grenzen für das Schonvermögen von erwachsenen Kindern neu definiert, die ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen und selbst noch nicht Rentner sind.
Eine Unterhaltsverpflichtung kann z.B. dann entstehen, wenn die Eltern in einem Pflegeheim untergebracht sind und die Kosten nicht aus ihren Einkünften decken können.
Als Schonvermögen wird anerkannt:
- eine selbstgenutzte Immobilie und
- Vermögenswerte in Höhe des Betrags, der sich ergeben hätte, wenn man seit Beginn der Berufstätigkeit 5 % des Bruttoeinkommens gespart hätte; der Betrag ist mit 4 % zu verzinsen.
Beispiel:
Das erwachsene Kind ist seit 30 Jahren berufstätig. Es hat jährlich 40.000 € brutto verdient.
Davon 5 %, also 2.000 € jährlich stellen das Schonvermögen dar. Der Betrag ist mit 4 % zu kapitalisieren. Ungeklärt ist derzeit noch, ob eine Verzinsung mit einer monatlichen oder jährlichen Zinsperiode vorzunehmen ist. Bei jährlicher Zinsperiode ergäbe sich ein Schonvermögen von rund 116.500 € und bei monatlicher Zinsperiode von rund 118.000 €.