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NEWS FAMILIENRECHT

Unterhalt

Mit dem Unterhalt ist eines der brisantesten Themen des Familienrechts angesprochen. Der Unterhalt unterteilt sich in Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, der allerdings wieder zu untergliedern ist in Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt. Stehen Kindes- und Ehegattenunterhalt nebeneinander und ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners begrenzt, so ist entscheidend, in welchem Rang die Unterhaltsberechtigten zueinander stehen. Minderjährige Kinder gehen hierbei im Rang grundsätzlich einem Erwachsenen vor. Kommt beispielsweise neben dem jetzt getrennt lebenden Ehegatten ein früherer, geschiedener Ehegatte als Unterhaltsberechtigter in Betracht, wird die Rangfrage komplizierter und es sind weitere Umstände zu berücksichtigen, um die Rangfrage entscheiden zu können. Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um alle berechtigten Unterhaltsgläubiger zu befriedigen, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen.
Bevor ein Unterhaltsanspruch beziffert werden kann, ist ein Unterhaltsschuldner in der Regel zur Auskunft über sein Einkommen aufzufordern. Erst dann ist ein Unterhaltsanspruch zu beziffern. Erteilt ein Unterhaltsschuldner keine Auskunft, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Unterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern ein Unterhaltsschuldnern wirksam in Verzug gesetzt wurde.
Zum Thema Unterhalt sind in der Regel viele damit zusammenhängende Fragen  in der vorgerichtlichen oder, wenn nicht anders möglich in gerichtlicher Korrespondenz zu klären sind. Hierzu gehört auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, d. h. ein Anspruch dafür, dass ein betreuender Ehegatte auch Unterhaltszahlungen für das bei ihm lebende Kind übernimmt, obwohl der nicht betreuende Elternteil für Unterhaltszahlungen zuständig wäre. Des Weiteren sind Rückforderungsansprüche von zu Unrecht gezahltem Unterhalt durchzusetzen. Sofern sich das Einkommen eines Unterhaltsschuldners ändert, sind bestehende Unterhaltstitel gegebenenfalls abzuändern und sogenannte Abänderungsklagen geltend zu machen, um einen höheren Unterhalt fordern zu können oder aber weniger Unterhalt zahlen zu müssen.
Im Bereich der Unterhaltsansprüche sind gegebenenfalls auch Fragen des Elternunterhaltes zu klären. Kommen Eltern oder ein Elternteil im Alter ins Pflegeheim, so sind die Kinder möglicherweise verpflichtet, Unterhalt zu zahlen und Rückgriffsansprüchen der Sozialämter nachzukommen. Sonstiger Verwandtenunterhalt oder ein Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter sind nach gleichen Grundsätzen wie übrige Unterhaltsansprüche zu beurteilen, hier sind allerdings auch wieder jeweilige Besonderheiten zu beachten bei der Einkommensermittlung und gegebenenfalls erforderlichen Vermögensverwertung.

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