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NEWS FAMILIENRECHT

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Ehen sind nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu beurteilen. Insoweit gelten Vorschriften, die Besonderheiten aufweisen, allerdings auch den Vorschriften über die Ehe ähneln. Auch insoweit sind Unterhaltsfragen oder Fragen der Hausratsteilung oder der früheren gemeinsamen Partnerschaftswohnungen zu klären.
Gesetzlich nicht geregelt ist die Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier sind familienrechtliche Vorschriften in der Regel nicht einschlägig und allgemein zivilrechtliche Vorschriften heranzuziehen. Familienrechtliche Vorschriften werden allerdings relevant, sofern aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.

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