Keine alleinige Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell
Nach einer Trennung der Eltern praktizieren immer mehr Familien bei der Betreuung ihrer Kinder das Wechselmodell. Die Kinder werden von beiden Elternteilen in einem Verhältnis von 50:50 betreut. Das hat zur Folge, dass beide Eltern dem Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet sind. Der Unterhaltsbedarf wird aus der Düsseldorfer Tabelle nach dem addierten Einkommen beider Elternteile abgelesen. Beide Elternteile haften für diesen Unterhalt nach einer Quote, die sich aus ihrem Anteil am Gesamteinkommen bemisst. Die Differenz ist auszugleichen.