Volle Anwaltskosten in Familiensachen steuerlich abzugsfähig!
Entscheidung: Familiengericht Düsseldorf vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12
Es können nicht nur Anwaltskosten für die Scheidung und damit zusammenhänge Streitigkeiten im Zwangsverbund (Versorgungsausgleich) von der Einkommenssteuer abgesetzt werden, sondern auch Anwalts- und Gerichtskosten für andere Folgesachen (z.B. Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt). Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus der Tatsache, dass bei allen Familiensachen, die vor Abschluss der Ehescheidung anhängig gemacht werden, ein Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache gesetzlich angeordnet ist. Das soll auch für Kosten gelten, die aufgrund eines Vergleichs entstanden sind.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.