Die Vermittlung des Verkaufs oder der Vermietung von Immobilien ist seit langer Zeit als eigene berufliche Tätigkeit anerkannt. Die Normen für den Vermittlungsvertrag finden sich in den §§ 652 BGB. Zudem gibt es für die Vermittlung von Wohnraummietverträgen Sonderregelungen. Der Makler ist bei seiner Berufsausübung zudem an die Makler- und Bauträgerverordnung gebunden. Das Zusammenspiel zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ist häufig nicht leicht zu beurteilen. Hinzu kommt, dass dem Makler oftmals eine Provision auch dann zu zahlen ist, wenn der Vertrag später mit Problemen behaftet ist. Neben der nur im Erfolgsfall fälligen Provision, kann der Makler eine weitere Vergütung in der Regel nicht verlangen.