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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Einheitswert

Der Einheitswert hatte in der Vergangenheit für eine Vielzahl von steuerlichen Veranlagungen Bedeutung. Er wurde benötigt für die Vermögens- und Gewerbekapitalsteuer, die beide heute nicht mehr erhoben werden. Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer war er ebenso wie in Einzelfällen für die Grunderwerbsteuer notwendig. Heute ist der Einheitswert nur noch für die Erhebung der Grund- und Gewerbeertragsteuer als Berechnungsgröße erforderlich. Die Feststellung des Einheitswertes erfolgt durch Bescheide der Finanzbehörden. Sie umfasst den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Sie wird zu einem Stichtag vorgenommen und dann fortgeschrieben. Bisher erfolgte dies nur zum 1. 1. 1964, so dass bei neu entstehenden Werten heute eine Nachfeststellung durch Fortschreibungen vorgenommen wird. Diese Fortschreibungen können sich auf die Werte, die Arten und die Eigentümer beziehen. Zudem werden dadurch auch Fehler berichtigt. In den neuen Bundesländern erfolgt die Wertermittlung gemäß §§ 125 ff. BewG auf den 1. 1. 1935, wobei nach §§ 129 ff. BewG auf erhöhte Sätze Bezug genommen wird. Eine besondere Stellung kommt dem Einheitswert aus gänzlich anderen Gründen im Wohnungseigentumsrecht zu. Denn dort ist er für die Statthaftigkeit eines Entziehungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG und für die privilegierte Versteigerung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG von Bedeutung.

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