Unter der Sondermietverwaltung versteht man nicht die Verwaltung einer gesamten Immobilie, sondern die eines Wohnungs- oder Teileigentums. Sie ist unabhängig von der wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltung. Beide Verwalter können jedoch identisch sein, was im Einzelfall zu Interessenkonflikten führen kann. Gesetzlich gibt es keine Regelung, die den Inhalt der Sondermietverwaltung beschreibt. Es bleibt daher den Vereinbarungen der Parteien vorbehalten, wie sie diese ausgestalten wollen. Möglich ist, dem Sondermietverwalter weitreichende Rechte zukommen zu lassen und diese auch auf die Einbeziehung in die Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft zu erstrecken. Immer muss jedoch beachtet werden, dass die Regelungen des WEG und die Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und der Tätigkeitsausübung im Verhältnis zu den anderen Gemeinschaftmitgliedern und der Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft einschränken können. Durch die Vereinbarung einer Sondermietverwaltung kann in deren Rechtskreis nicht eingegriffen werden.