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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Bauträgerrecht

Das Bauträgerrecht betrifft in erster Linie den Erwerb von Einfamilienreihenhäusern, Doppelhaushälften und Wohnungseigentum. Für Bauträger gelten besondere Vorschriften, die sie zum Schutz der Erwerber einhalten müssen. Begründet ist dies damit, dass bei der vertraglichen Gestaltung der Bauträger ermächtigt wird, über Vermögenswerte des Erwerbers zu verfügen, bevor dieser als Gegenleistung das Eigentum an dem Grundstück erhalten hat. Dies weicht von der allgemeinen Beurteilung des Werkvertragsrechts, das beim Bauträgerkauf ansonsten Anwendung findet, ab. Aus diesem Grunde musste sichergestellt werden, dass der Erwerber nur dann Geldmittel zur Verwendung der Fertigstellung des Bauvorhabens aus der Hand gibt, wenn diese ausreichend gesichert sind. Die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung stellen dies weitgehend sicher. Deren Anwendung hat zur Folge, dass zwischen den Parteien ein umfangreicher, oftmals für den juristischen Laien schwierig zu verstehender Vertrag geschlossen werden muss, der neben den bereits genannten Aspekten noch berücksichtigen muss, dass sowohl der Erwerber wie auch zuvor der Bauträger regelmäßig Kreditinstitute oder Versicherungen einschalten, um das Bauvorhaben zu finanzieren. Bei einem ordnungsgemäß im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abgeschlossenen Vertrag wird in der Regel sichergestellt, dass der Erwerber immer nur diese Beträge entrichtet, die dem Wert des Bautenstandes zum Zeitpunkt der Zahlung entsprechen. Die Notwendigkeit einer Auflassungsvormerkung in Verbindung mit der Zusage des Finanzierungsinstituts des Bauträgers, das Bauvorhaben unter allen Umständen fertig zu stellen, erreicht der Gesetzgeber, dass Vermögenswerte des Verbrauchers, wenn er sich selber an die entsprechenden Vorgaben hält, nicht gefährdet werden.

 

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