Schlüsseltausch auf Kosten des Mieters nur mit guten Grund
Pressemitteilung: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Bautzen/Berlin (DAV). Das kennt fast jeder – nach vielen Jahren der Mietzeit sollen alle Schlüssel zurückgegeben werden und die Suche beginnt. Die Anzahl der erhaltenen Schlüssel lässt sich anhand des Mietvertrages und/oder des Übergabeprotokolles bei Einzug noch nachvollziehen – nicht aber, wo all diese Schlüssel geblieben sein sollen. Der ein oder andere Vermieter wird weniger Verständnis haben und dem Mieter ankündigen, dass er für den Schaden aufkommen muss. Aber was genau ist der Schaden? Geht es hier darum, dass ein oder zwei Schlüssel nachgemacht werden müssen, was zwar mit Aufwand aber immerhin nur geringen Kosten verbunden ist? Oder geht es – wie oftmals angekündigt – um den sicherlich teuren Austausch von Schlössern und neuen Schlüsseln für alle Bewohner? Oder ist sogar, wenn vorhanden, die gesamte Schließanlage auszutauschen?
Es kommt darauf an, ist wie so oft auch hier die richtige Antwort. Worauf es ankommt zeigt sich unter anderem in der Entscheidung des Amtsgericht Bautzen vom 11. September 2020 (AZ.: 20 C207/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
In der Entscheidung ging es um Ansprüche des Vermieters, die der Mieter ihm aufgrund einer – nach der Auffassung des Vermieters– mangelhaften Rückgabe noch schulden würde, wie unter anderem die Kosten für die Schönheitsreparaturen und auch den Austausch der Zentralschließanlage für circa 1.000,- €. Nach der Meinung des Vermieters sei ein vollständiger Austausch der Schließanlage erforderlich gewesen, da es in jüngster Vergangenheit zu Einbruchsversuchen gekommen sei und auch verdächtige Personen auf der Terrasse des Hauses gesehen wurden. Diese Argumente reichten dem Gericht nicht. Dem Vermieter wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 40,- € zugesprochen, dies waren die Kosten für den Ersatz des einen Schlüssels, der unstreitig verloren war. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Anspruch auf Austausch der Schließanlage nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte besteht. Hierfür wäre der Vermieter beweispflichtig. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Sohn der Mieterin jedoch glaubhaft versichert, dass er den Schlüssel in einem Sportlager ohne konkreten Bezug zur Mietwohnung verloren hatte. Dahingegen stand nach der Beweisaufnahme durch das Gericht fest, dass der der Austausch der Schließanlage bereits vor dem vermeintlichen Einbruchsversuchen erfolgte und die Terrasse von der Straße zugänglich ist, ohne dass ein Schlüssel gebraucht wird. Das Gericht sah daher nur die Notwendigkeit den fehlenden Schlüssel zu ersetzen und damit Kosten in Höhe von 40,- €. Bevor also vorschnell viele Kosten verursacht werden, sollte zunächst genau geprüft werden, welche Umstände der Mieter bei Verlust eines Schlüssels schildert: denn ist der Schlüssel ohne Bezug auf die Wohnung verloren gegangen, bleibt der Vermieter auf weiteren Kosten sitzen.