Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig
Mit seinem heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind daher nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Da dieser das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG des Landes Berlin im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
Als Folge werden bisher aufgrund dieses Gesetzes nicht gezahlte Mieten sofort fällig. Werden diese nicht geleistet, kann der Vermieter den Mietvertrag, wenn die ausstehenden Beträge zwei Monatsmieten erreichen, fristlos - und fristgerecht - kündigen. Mieter kann unter diesen Umständen nur geraten werden, die ausstehenden Mieten schnellstmöglich vor Zugang einer Kündigung zu entrichten.