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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung dient ebenfalls der Realisierung der Forderung eines Gläubigers. Sie will jedoch nicht auf die Substanz der Immobilie, des grundstückglichen Rechts oder des Sondereigentums zugreifen, sondern die anfallenden Erträge verwenden. Ihre Abwicklung richtet sich nach dem ZVG. Die Bewirtschaftung des Grundstücks wird dem Schuldner entzogen und einem durch das Gericht einzusetzenden Zwangsverwalter übertragen. Dieser muss aus den Erträgen zunächst die Bewirtschaftungskosten bestreiten. Ein eventuell verbleibender Überschuss dient nach Aufstellung eines Teilungsplans der Befriedigung der betreibenden Gläubiger. Besondere Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn der Schuldner, weil er das Zwangsverwaltungsobjekt als Wohnraum selber nutzt, in diesem ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung verbleiben darf. Auch bei besonderen Immobilien, wie beispielsweise Hotels, Parkplätzen, Krankenhäuser und Altenheimen, führen zu besonderen Situationen und Schwierigkeiten.

 

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