Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche
Der Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass er in seinem Urteil vom 30. Mai 2018 (BGH VIII ZR 220/17) feststellt, dass die Betriebs- und Heizkosten auf die tatsächliche Wohnfläche umgelegt werden, entscheidend ist die tatsächlich vorhandene Gesamtwohnfläche und nicht die im Mietvertrag vereinbarte Angabe für die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen.