Die so genannte in den §§ 48 ff. EStG geregelte Bauabzugssteuer soll helfen, die illegalen Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe einzuschränken. Sie soll darüber hinaus auch Steueransprüche sichern. Sie hat damit auch eine Sicherungsfunktion. Um diesen Zweck zu erreichen soll, soweit der Bauunternehmer nicht von seinem Betriebsfinanzamt nach § 48b EStG eine auf dem amtlichen Vordruck erteilte Freistellungsbescheinigung erhält, der Empfänger der Leistung von der Gegenleistung einen Abzug von 15% vornehmen. Dieser Betrag wird wiederum dem Unternehmer nach § 48c I 1 EStG als Vorauszahlung auf die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist und die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a EStG anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge angerechnet. Eine Verrechnung mit der eventuell geschuldeten Umsatzsteuer wird somit nicht vorgenommen. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Leistungserbringer um ein in- oder ausländisches Unternehmen handelt. Die jetzige Regelung ist, nachdem die insoweit differenzierten Sätze des Abzugsbetrages gleich hoch geregelt wurden, gemeinschaftsrechtskonform.