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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Gewerberaummiete

Im Gegensatz zur Wohnraummiete versteht man unter dem Begriff der Gewerberaummiete sämtliche Mietverhältnisse über Räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder bestimmt sind. Das Gewerberaummietrecht orientiert sich letztlich an den allgemeinen Vorgaben der §§ 535 ff. BGB. Ein besonderer Schutz für den Mieter, wie etwa im Wohnraummietrecht besteht nicht. Die abzuschließenden Verträge sind daher in ihrer Gestaltung wesentlich freier als im Wohnraummietrecht. Dennoch finden auch hier verbraucherschutzrechtliche Elemente ihren Niederschlag, die im Rahmen der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen sind. Da es an gesetzlichen Vorgaben für die Abwicklung solcher Mietverhältnisse oftmals mangelt, müssen die Parteien, um eine ähnliche Wirkung wie im Wohnraummietrecht zu erreichen, vertragliche Vereinbarungen treffen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten von Mieterhöhungen, die dann in den Verträgen durch Einführung von so genannten Wertsicherungsklauseln oder Staffelmietvereinbarungen ausgeschöpft werden. Insgesamt erweist sich das Gewerberaummietrecht als durch die nahezu unübersehbare Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs geprägt. Zudem sind oftmals steuerliche Einflüsse zu berücksichtigen.

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