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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung als Vollstreckungsmittel in die Substanz des Schuldnervermögens will erreichen, dass der Gläubiger auch gegen den Willen des Schuldners sich aus dessen Immobilienvermögen befriedigen kann, in dem dieses zwangsweise .einem entgeltlichen Eigentumsübergang zugeführt wird. Die Zwangsversteigerung kann aus jedem auf eine Geldleistung gerichteten Titel betrieben werden. Neben den Regelungen der ZPO gilt als Spezialgesetz das ZVG. Ob die Versteigerung für den Gläubiger erfolgreich sein wird, er demnach seine Forderung realisieren kann, hängt jedoch von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren ab. Oftmals sind so genannte Grundpfandrechtsgläubiger im Rahmen der Rangklassen des § 10 Absatz 1 ZVG so gut gesichert, dass für den aus einem schuldrechtlichen Titel vorgehenden Gläubiger, der zwar das Verfahren betreiben dar und dieses auch zum Ergebnis der Versteigerung führen kann, keine Gelder mehr verbleiben. Einzelheiten müssen abhängig von der jeweiligen Situation im Einzelfall beurteilt werden. Besondere Bedingungen können zudem bei der Versteigerung von Wohnungs- und Teileigentum oder Wohnungs- sowie Teilerbbaurechten auftreten, weil die Forderungen der Wohnungseigentümer- oder Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft für eine bestimmte Dauer und Höhe privilegiert sind, obwohl diese das Verfahren nicht betreiben müssen.

 

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