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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Wohnraummiete

Die Wohnraummiete, die sich heute überwiegend aus dem sozialen Wohnraummietrecht der Nachkriegszeit des ersten Weltkriegs entwickelt hat, ist der häufigste Fall der Miete. Das Recht des Mieters an seiner Wohnung genießt verfassungsrechtlichen und deliktsrechtlichen Schutz. Sei Besitzrecht kann stärker sein als das des Vermieters. Das Wohnraummietrecht gilt heute für beide Vertragsparteien als besonders Schwierig. Zurückzuführen ist dies auf die Vielzahl der Bestimmungen, die nicht nur im BGB zu finden sind. Teilweise haben auch landesrechtliche Vorschriften Einfluss. Bei der Wohnraummiete sind wegen des sozialen Wohnungsrechts die Kündigungsmöglichkeiten der Vertragspartner eingeschränkt. Im Rahmen des vorliegenden Dauerschuldverhältnis müssen aber gleichzeitig Regelungen getroffen werden, die eine Anpassung der Miete und Betriebskostenvorauszahlungen ermöglichen, weil dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, über eventuell Jahre hinweg keine Mehreinnahmen zu haben. Dies ist die Gegenleistung für seine nur eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten. Zudem sind Mieterhöhungen bei Modernisierungen zulässig, weil sich dadurch der Charakter der Wohnung und ihre Einstufung in Mietkategorien ändern kann. Selbstverständlich stehen dem Mieter wie bei anderen Vertragsverhältnissen Mängel- und Gewährleistungsrechte zu. Andererseits muss er den Vermieter wegen seiner Nähe zum Objekt über Veränderungen, insbesondere Mängel, zeitnah informieren, damit diese die Mietsubstanz erhalten kann. Beide Seiten haften innerhalb des Mietvertrages nur für verschuldensabhängige Schadenszuführungen. Eine Garantiehaftung kennt das Mietrecht nicht. Unterschiedliche Regelungen über die Rechte der Vertragsparteien ergeben sich im Einzelfall daraus, ob es sich um einen freifinanzierten oder öffentlich geförderten Wohnungsbau handelt

 

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