COVID-19-Pandemie - Wohnungseigentümergemeinschaften
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber angeordnet, dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften der zuletzt bestellte Verwalter bis zur Bestellung eines neuen im Amt bleibt.
Zugleich wurde festgelegt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zu einem Beschluss über einen neuen fort gilt.
Wohnungseigentümer und deren Verwalter sollten sich rechtszeitig erkundigen, welche Auswirkungen dies jeweils für sie hat und was ansonsten im Rahmen der nur eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten beachtet werden muss.