Fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters ist gleichzeitig möglich
In einer neuen Entscheidung vom 19. September 2018 (BGH VIII ZR 213/17 und VIII 261/17) haben die Richter des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters neben der fristlosen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses auch die ordentliche Kündigung erklären kann. Sofern der Mieter die offenstehenden Mieten nachzahlt, lässt dies nur die fristlose Kündigung hinfällig werden. Die ordentliche Kündigung bleibt wirksam und der Mieter verliert seine Wohnung.