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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Boarding-House

Eine gesetzliche Regelung für das Boarding-House-System besteht nicht. Der Begriff bedeutet etwa „Fremdenheim“ oder „Pension“. Tatsächlich erfüllt er die dafür charakteristischen Merkmale nur teilweise. Das Boarding-House soll eine Alternative zum Hotelaufenthalt darstellen. Oftmals ist im Vergleich zu diesem eine längere Verweildauer zu verzeichnen. Regelmäßig handelt es sich um Anlagen oder Einrichtungen, die aus verschiedenen Apartments mit Wohn-, Schlaf- und Kochbereichen bestehen. Gleichzeitig erfolgt eine Eingliederung in eine hotelähnliche Bewirtschaftung, so dass sowohl eine Selbstversorgung als auch die Inanspruchnahme verschiedener Dienstleistungen möglich ist. Diese können von dem Betreiben als auch von Dritten erbracht werden. Neben diesen auf den jeweiligen Einzelbereich bezogenen Leistungen können auch solche von Gemeinschaftseinrichtungen ähnlich einem Hotel zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere die Anbindung an eine Rezeption und die Nutzbarkeit von Restaurants, Bars und sonstigen hoteltypischen Einrichtungen und Leistungsangeboten, wie Wäscheservice und Reinigung, ist denkbar, aber nicht zwingend. Die auftretenden Erscheinungsformen sind vielfältig.

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