Nießbrauch ist eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und einem Berechtigten, dem Nießbraucher, eine Sache in der Weise zu belasten, dass die Nutzziehung nicht dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zusteht. Dies ist auch bei Grundstücken möglich. Häufig wird davon in den Fällend er so genannten vorweggenommenen Erbfolge Gebrauch gemacht. Neben der Bestellung des Nießbrauchs ist eine Vereinbarung zu treffen, die die rechtliche Ausgestaltung des Rechts zwischen den Parteien regelt. Dies betrifft in der Regel Kostentragungs- und Erhaltungs- sowie Instandsetzungspflichten. Der Nießbraucher ist gegenüber dritten Personen geschützt. Er tritt ähnlich einem Eigentümer auf. Seine Rechte kann er auch diesem gegenüber geltend machen. Ist der Nießbrauchsgegenstand jedoch in andere Rechtsverhältnisse eingebunden, so bleibt in diesen jeweils der tatsächliche Eigentümer die berechtigte Person. Dies erfordert entsprechende Absprachen und vertragliche Vereinbarungen mit dem Nießbraucher, wie diese Rechte ausgeübt werden sollen.