Wohnungseigentumsverwaltung ist die nach dem Wohnungseigentumsgesetz vorgesehene Verwaltung, auf die die Wohnungseigentümer zwar verzichten, sie aber nicht ausschließen können. Demnach kann jedes Gemeinschaftsmitglied eine solche Verwaltung fordern. Verwalter können natürliche oder juristische Personen sein. Auch mit einer eigenen Rechtsfähigkeit ausgestattete Personenverbände kommen mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verwalter in Betracht. Es bedarf, soweit nicht im Einzelfall eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, einer Gewerbeerlaubnis. Eine Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Dennoch wird ein Ausbildungsberuf angeboten. In einigen Unternehmen sind auch akademisch ausgebildete Kaufleute, Juristen oder Techniker als Entscheidungsträger zu finden. Die Vergütung des Verwalters ist frei auszuhandeln. Sie muss den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung in der Weise gerecht werden, dass bezogen auf das jeweilige Objekt weit über dem Markt liegende Preise nicht zulässig vereinbart werden können. Dem Verwalter kommen eine Vielzahl im Gesetz näher beschriebene Aufgaben zu. Diese können zwar erweitert, aber nur in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss. Erschwerende Bedingungen sind nicht vereinbar. Die Abberufung kann ebenfalls durch einen Mehrheitsbeschluss jederzeit erfolgen, wenn nicht eine bestimmte Bestellungszeit vereinbart wurde. Dann ist dies nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes möglich. Die Bestellungsdauer darf den Zeitraum von fünf Jahren, bei dem ersten Verwalter den von drei Jahren, nicht überschreiten. Wiederbestellungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben unbegrenzt möglich. Von der Bestellung ist, wie im Verbandsrecht üblich, der schuldrechtliche Vertrag, der die Einzelheiten der Amtsausübung regeln soll, zu trennen. Dessen Abschluss und Auflösung müssen daher neben Bestellung und Abberufung gesondert erfolgen.