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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Betriebskostenabrechnung

Soweit Betriebskostenzahlungen als Vorauszahlung vereinbart werden, muss über sie eine Abrechnung erfolgen. Der Vermieter erhält diese Gelder von dem Mieter, um bestimmte Aufwendungen für die Gebäudebewirtschaftung zu tätigen. Es handelt sich daher für den Vermieter letztlich um eine treuhänderische Verwaltung zu Gunsten des Mieters. Welchen Abrechnungszeitraum die Parteien vereinbaren, ist gleichgültig. Es muss sich nicht um das Kalenderjahr handeln. Ein Rahmen von einem Jahr darf aber, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht überschritten werden. Nachzahlungen und Guthaben werden erst mit der Abrechnung fällig. Diese muss im Wohnraummietrecht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes erfolgen. Für die Verteilung der Kosten ist, soweit nicht wie bei den Heizungs- und dem Warmwasserkosten eine Vorgabe besteht, die Abrede der Parteien maßgeblich. Mangelt es an einer solchen, gilt der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssen, nämlich das Verhältnis der Fläche der genutzten Räume zueinander (Quadratmetermaßstab).

 

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