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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Timesharing-Objekte

Im Bereich der Immobiliennutzung und -verwertung ist das „Time-Sharing“ als eine vertragliche Gestaltung zu verstehen, die verschiedenen Personen ein zeitlich, möglicherweise unbegrenztes, frei wählbares oder bereits festgelegtes, sich nicht notwendigerweise regelmäßig wiederholendes Nutzungsrecht unter der Teilung von Kosten der Nutzung und der Anschaffung sowie Bewirtschaftung im Verhältnis der jeweilig vereinbarten individuellen Nutzungsberechtigung an einer oder verschiedenen Immobilien gewährt. Der mit dem Wohnungseigentum teilweise gezogene Vergleich ist nicht zutreffend, weil es an einer zwingenden dinglichen Zuordnung fehlt. Eine gesetzliche Ausgestaltung der Begründung und Bewirtschaftung von Time-Sharing-Objekten besteht in Deutschland nicht. Geregelt sind in der §§ 481 ff. BGB lediglich verbraucherschützende Normen für den Vertrieb.

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