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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, welches dem Erwerber gestattet, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück ohne weitere Einflussnahme des Grundstückseigentümers zu errichten. Die Einzelheiten regelt das ErbbauRG. Das Erbbaurecht wird grundbuchrechtlich gesichert und ist unter bestimmten Umständen vererbbar und veräußerlich. Es kann über einen beliebig langen Zeitraum bestellt werden. Letztlich kann es wirtschaftlich wie ein eigenes Grundstück zu betrachten sein. Als Entgelt für die Einräumung ist ein bestimmter Betrag zu entrichten. Regelmäßig erfolgt dies monatlich. Das Erbbaurecht gewinnt damit insoweit ein Reiz, als das für die Errichtung eines Bauvorhabens die Finanzierung des Grundstücks nicht unmittelbar und sofort, sondern über Jahre vorgenommen wird. Ist das das Erbbaurecht abgelaufen, muss der Grundstückseigentümer den Erbbauberechtigten wegen des Wertes der dann noch vorhandenen Gebäude und Einrichtungen marktüblich entschädigen.

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