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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Wohnungserbbaurecht

An einem Grundstück kann ein Erbbaurecht bestellt werden. Da es sich um ein so genanntes grundstückgleiches Recht handelt, was seinem Inhaber ermöglicht, auf fremden Grundstücken zu bauen, wollte der Gesetzgeber auch die Möglichkeit schaffen, in solchen Gebäuden Wohnungseigentum zu begründen. Die Regelung des § 30 WEG bestimmt, wie bestehende Erbbaurechte im Sinne des WEG weiter aufzuteilen sind. Das Erbbaurecht muss daher bestehen oder zumindest bestellt sein. Da die §§ 3 und 8 WEG nur die Einräumung von Sondereigentum an Grundstücken vorsehen, das Erbbaurecht aber ein solches nicht, sondern nur ein grundstückgleiches Recht darstellt, musste zur Umsetzung dieses Vorhabens eine gesonderte Norm, nämlich § 30 WEG, eingeführt werden. Die Begründung von Wohnungserbbaurechten ist nach dem Wortlaut des § 30 WEG nur an Gebäuden möglich. Dafür müssen diese bereits errichtet worden sein oder zumindest errichtet werden. Die Aufteilung eines Grundstückes scheidet damit aus. An Stelle eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück tritt bei der Unterteilung des Erbbaurechts der Mitberechtigungsanteil an diesem. Das Verhältnis der beteiligten Personen ist auf zwei Ebenen zu beurteilen. Zunächst ist der erbbaurechtliche Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und den Wohnungserbbauberechtigten zu beachten. Nach der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte tritt dazu das Verhältnis im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne. Dies verändert nicht den Inhalt des Erbbaurechts. Es liegt nur eine Unterteilung vor. Die Rechtsverhältnisse müssen auch dann getrennt beurteilt werden, wenn eine personelle Trennung nicht immer vollständig bestehen sollte.

 

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