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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Betreutes Wohnen

Das „Betreute Wohnen“ ist positiv-gesetzlich nicht geregelt. Die rechtliche Ausgestaltung solcher Wohnmodelle ist vielfältig und umfangreich. Das Heimrecht findet nicht zwangsläufig Anwendung. Die Abgrenzung zum Heim erfolgt in negativer Weise. Damit sollen bestimmte Erscheinungsweisen des „Betreuten Wohnens“ von dem Anwendungsbereich des Heimrechts ausgenommen werden. Danach reicht allein die Sicherstellung der Betreuung des Bewohners nicht aus, um aus einem „Betreuten Wohnen“ eine heimartige Einrichtung zu machen. Auch ist die Übernahme in Betreuungsleistung im Zusammenhang mit der Unterbringung nicht zwangsläufig Voraussetzung dafür, dass das Heimrecht anzuwenden ist. Dies wäre nur der Fall, wenn diese Leistung wesentlich ist. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass dafür mindestens mehr als 20%, in einigen Bundesländern 25%, des Entgeltes auf den Betreuungsanteil entfallen muss. Dem gegenüber findet das Heimrecht Anwendung, wenn die Bewohner verpflichtet sind, Verpflegung und weitere Betreuungsleistungen abzunehmen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Bewohner ein Wahlrecht hat, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, ein „Betreutes Wohnen“ vorliegt.

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