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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Werkmietwohnungen

Werkdienstwohnungen werden einem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber überlassen, weil nur auf diese Weise sicher gestellt werden kann, dass die Arbeitspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. In der Regel ist dies der Fall, wenn eine nahe ständige Anwesenheit des Arbeitnehmers an der Betriebsstätte erforderlich ist. Typische Beispiele sind die Tätigkeiten von Hausmeistern, persönlichen Pflegekräften oder Stallknechten. Die Nutzung der Räume erfolgt nicht auf Grund eines eigenständigen Mietvertrages, sondern ist in die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen integriert. Oftmals erfolgen auch keine Zahlungen von Nutzungsentgelten, sondern Verrechnungen mit der Entlohnung. Nur in beschränktem Umfang gelten mietrechtliche Bestimmungen. Endet das Arbeitsverhältnis, muss auch das Nutzungsverhältnis über die Räumlichkeiten beendet werden, wenn der Arbeitsgeber diese für den Funktionsnachfolger des Nutzers benötigt. An die Stelle des Eigenbedarfs tritt der so genannte Betriebsbedarf.

 

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