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NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Zwangshypothek

Die Möglichkeit wegen Geldforderungen zu vollstrecken kann sich auch auf Grundstücke beziehen. Die Zwangshypothek nach §§ 864, 866 ZPO soll helfen, die Forderungen des Gläubigers gegen einen Schuldner, der Eigentümer eines Grundstücks ist zu sichern. Sie wird aufgrund eines Vollstreckungstitels im Grundbuch, Abteilung III, eingetragen. Die Zwangshypothek ist vom Bestand der Forderung abhängig. Ist diese erfüllt, kann der Schuldner die Löschung der Zwangshypothek verlangen. Es handelt sich damit lediglich um ein Sicherungsmittel. Eine unmittelbare Befriedigung findet aus ihre nicht statt. Bei einem Verkauf muss sie aus dem Kaufpreis allerding die ihr zu Grunde liegende Schuld getilgt werden. Dies gilt auch im Fall der Zwangsversteigerung, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Jedoch wird es hier wegen der nicht ausreichenden Erlöse oftmals zum Ausfall kommen.

 

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