Das Gesetz sieht nur in wenigen normierten Fällen des Arbeitsplatzes die Zahlung einer Abfindung vor, nämlich in Sozialplänen, beim Nachteilsausgleich und in §§ 9, 10 KSchG. In den meisten Fällen in der Praxis wird eine Abfindung indes aufgrund Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung führt nicht jede arbeitgeberseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer. Ein Rechtssatz in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht ohne Entschädigung aufgeben darf, existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Des ungeachtet kommt es häufig, insbesondere in Kündigungsschutzprozessen, zu einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung zu begleiten. Dabei bestimmt sich sowohl das ob der Abfindungszahlung als auch deren Höhe nach den erwarteten Folgen bei einer etwaigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach den Chancen und Aussichten der Parteien im gerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Höhe der Abfindung im Einzelfall von den jeweiligen Umständen und den Besonderheiten des Sachverhalts abhängig sind, so hat sich in der Praxis gleichwohl als Faustformel zur Berechnung der Abfindung durchgesetzt die Zahlung eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.
Sieht man einmal von § 24 Nr.1a Einkommensteuergesetz ab, ist die Abfindungszahlung steuerlich nicht mehr privilegiert, insbesondere kommen Steuerfreibeträge nicht mehr in Betracht. Auf der anderen Seite sind auf derartige Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen.