Rechtsprechung vom Arbeitsgericht
In Zeugnissen hat es sich durchaus eingebürgert, am Ende eine Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel einzufügen. Das LAG München hat hierzu indes erklärt, dass ein Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung keinen Rechtsanspruch auf die Einfügung einer solchen Formel hat. Gemäß § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung muss ein Zeugnis lediglich klar und verständlich formuliert und selbstverständlich dem Wahrheitsgebot entsprechen. Dies findet seinen Grund darin, dass das Zeugnis in erster Linie möglichen zukünftigen Arbeitgebern als Grundlage ihrer Personalauswahl dienen soll und nicht vorrangig an den Arbeitnehmer gerichtet ist. Demzufolge muss der das Zeugnis ausstellende Arbeitgeber auch nicht seine persönlichen Empfindungen mitteilen.