Schul- und Kita-Schließungen
Werden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- und Kita-Ferien angeordnet oder verlängert oder wird die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt, so können sich hieraus Entschädigungsansprüche ergeben, wenn Eltern aus diesen Gründen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Vorsicht ist indes geboten: Zwingende Voraussetzung ist, dass keine weitere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Dabei ist davon auszugehen, dass an das Merkmal der „Zumutbarkeit“ erhebliche Anforderungen zu stellen sind, so wird es vermutlich Eltern ohne weiteres zumutbar sein, jedenfalls einen Teil ihres Erholungsurlaubsanspruchs für die Betreuung der Kinder aufzubringen. Der Entschädigungsanspruch gilt im Übrigen nur für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 67% des Verdienstausfalls begrenzt auf 2.016,00 EUR/monatlich für max. 20 Wochen (für Alleinerziehende). Ansonsten besteht der Anspruch für Mütter und Väter jeweils für 10 Wochen. Eine Verteilung auf mehrere Monate ist möglich.
Im Rahmen dieser Regelung hat im Übrigen der Gesetzgeber nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die von einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet zurückkehren und sich in Quarantäne begeben müssen, keinerlei Anspruch auf Entgeltzahlung/Entschädigung haben.