Verstoß gegen das Maßregelungsverbot durch Verschlechterung des Zeugnisses
In der Entscheidung vom 06.06.2023 (9 AZR 272/22) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot verstößt, wenn er das Zeugnis verschlechtert, weil die Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangt hat.
Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die sogenannte Dankensformel im Zeugnis, doch sei dies anders, wenn der Arbeitgeber wegen der zulässigen Ausübung gesetzlicher Rechte auf Änderung des Zeugnisses, diese Dankensformel streicht. Er verstößt dann gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dies gilt auch grundsätzlich und insbesondere im Bereich des Zeugnisrechtes auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Sachliche Gründe dafür, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten an der Dankesformel in dem selbst von ihm erstellten Zeugnis nicht zuzumuten sein und ein Abweichen als angemessen erschienen ließen könnten, wurden nicht vorgetragen. Vielmehr sei nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die zweimaligen rechtmäßigen Änderungswünsche ausschlaggebend für die „Abstrafung“ gewesen waren. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden.