Arbeitslosengeldbezug
Vorsicht bei dem Bezug von Arbeitslosengeld: Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, nachdem er arbeitslos geworden war, Arbeitslosengeld beantragt und dabei angekreuzt, dass er das Merkblatt „Rechte und Pflichten“ in Empfang genommen habe.
Gleichwohl teilte er der Bundesagentur für Arbeit einen unbezahltes Probearbeitsverhältnis über eine Woche nicht mit. Als die Agentur für Arbeit hiervon Kenntnis erlangte, forderte sie gezahltes Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum zurück kam, da durch die Aufnahme der Probearbeit keine Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum bestanden habe, und daher die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden sei.
Der Arbeitnehmer setzte sich dagegen zur Wehr, insbesondere mit der Begründung, er habe das Merkblatt tatsächlich nicht erhalten und keine Kenntnis von einer etwaigen Meldepflicht gehabt. Hierzu hat das LSG Niedersachsen entschieden, dass gegen den Rückforderungsanspruch der Agentur für Arbeit nicht eingewandt werden könne, dass Unkenntnis der Meldepflichtige bestanden habe. Dies ergebe sich vielmehr aus dem Merkblatt, dessen Erhalt der Arbeitslose bestätigt habe. Verhalte er sich gleichwohl entgegen der eindeutigen Anweisungen, so läge grobe Fahrlässigkeit vor.