Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, wenn er arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und darüber hinaus die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitslosengeld nur dann gezahlt wird, solange der betroffene Empfänger die eingetretene Arbeitslosigkeit auch durch intensive eigene Vermittlungsbemühungen nicht beseitigen kann. Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht beschäftigt ist, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dem Arbeitslosen sind bei der Vermittlung der Tätigkeiten alle Beschäftigungen zumutbar, die seinen Fähigkeiten entsprechen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Zu beachten ist, dass Arbeitslosengeld im Falle einer Arbeitslosigkeit erst von dem Tag an gewährt wird, an dem sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat. Schriftliche oder telefonische Meldungen reichen ebenso wenig aus wie Meldungen durch dritte Personen. Die Meldung sollte daher unverzüglich und persönlich nach Erhalt der Kündigung erfolgen.