Ob letztendlich eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist nach der herrschenden Rechtsprechung nach dem Inhalt des Vertrages und der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei indes weniger die vertraglichen Formulierungen als vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses. Ansonsten gelten die Ausführungen zu dem Begriff "Arbeitnehmer".