taetigkeiten kopf

NEWS ARBEITSRECHT

Erwerbsminderung

Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch weniger als 6 h täglich, jedoch mehr als 3 h täglich, erwerbstätig sein kann. Ist sein Leistungsvermögen so stark beeinträchtigt, dass er nicht mehr in der Lage ist, mindestens 3 h täglich eine berufliche Tätigkeit auszuüben und verfügt er somit bei typischer Betrachtung nicht mehr über ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbares Restleistungsvermögen, so erhält der Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 h täglich erwerbstätig sein kann, gilt nicht als erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts.
Zur Feststellung, welches Leistungsvermögen ein Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besitzt, hat ein begutachtender Arzt Diagnosen zu stellen und die hieraus folgende Funktionseinschränkungen sowie diejenigen Belastungen zu beschreiben, die dem Antragsteller gesundheitlich noch zumutbar sind.
Ein Anspruch des Versicherten besteht indes nur, wenn neben voller oder teilweiser Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet und regelmäßig zunächst nur befristet. Unbefristet werden sie nur dann erbracht, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist.

Neueste Beiträge

Kontakt

Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner
Telefon: +49 (0) 2131 / 71 53 0-0
Kopfgebäude, Batteriestr. 1, 41460 Neuss.
Fax: +49 (0) 2131 / 71 53 0-23
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.