Grundsätzlich bedarf die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers (anders bei Beamten). Besteht gleichwohl eine arbeits- oder tarifvertragliche Verpflichtung zur Anzeige einer Nebentätigkeit, so kann der Arbeitgeber diese regelmäßig nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder die Interessen des Arbeitgebers (insbesondere Wettbewerbstätigkeit) zu beeinträchtigen.