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NEWS ARBEITSRECHT

Diskriminierung

Es verbietet jede Benachteiligung am Arbeitsplatz wegen eines dieser Gründe, insbesondere bei der Einstellung, den beruflichen Aufstieg, einer Dienstanweisung, bei den Arbeitsbedingungen oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist seitens des Arbeitgebers jedoch dann zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Fühlen sich Beschäftigte wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, so haben sie das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle bei der Arbeitnehmervertretung zu beschweren. Darüber hinaus kann der Beschäftigte die Arbeit ohne Verlust seines Lohnanspruchs einstellen, wenn der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift, um eine Belästigung zu unterbinden.
Eine wichtige Rechtsfolge bei der Verletzung des Benachteiligungsverbotes befindet sich in § 15 Abs. 2 AGG, wonach der Beschäftigte einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld haben kann. Für einen Entschädigungsanspruch ist es erforderlich, dass die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss. Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Die Höhe einer eventuellen Schädigung muss angemessen sein. Dabei besteht für die Gerichte ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen haben. Das AGG schreibt eine Frist von 2 Monaten zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches als auch eines eventuellen Schadensersatzanspruches fest. In Tarifverträgen können längere Fristen vereinbart werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Ist der Anspruch fristgerecht geltend gemacht und kommt der Arbeitgeber der Forderung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer gehalten, innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten, nachdem er den Anspruch schriftlich geltend gemacht hat, Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung zu erheben.

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